ROOS Freizeitanlagen GmbH
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Allgemeine Lieferbedingungen im Rechtsverkehr mit Kaufleuten

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Ergänzend gilt bei Bauleistungen VOB Teil B. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Sollte auch der Kunde AGB verwenden, finden nur die Regelungen beider Parteien Anwendung, welche einander nicht widersprechen, im übrigen gelten Individualabreden bzw. die gesetzlichen Vorschriften.

 

II. Angebote

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

 

III. Aufträge

Maßgebend für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Der Auftrag gilt erst dann als vom Auftragnehmer angenommen, wenn er schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt wurde.

Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder welche aufgrund technischer Schwierigkeiten notwendig werden, bleiben ausdrücklich vorbehalten

 

IV. Preise

Die Preisangaben im Angebot gelten unter Vorbehalt, daß die im Angebot zugrunde liegenden Positionen nicht verändert werden. Veranlasst der Kunde noch nachträgliche Änderungen, so werden diese zusätzlich berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk. Nicht eingeschlossen sind Porto, Fracht, Gebühren, sonstige Versandkosten, Verpackung und Versicherungen.
Sofern nicht Festpreise vereinbart sind, gilt der am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis

Entstehen bei der Durchführung von Montagearbeiten technische Schwierigkeiten, Wartezeiten oder sonstige Aufwendungen, die wir nicht zu vertreten haben, so haben wir das Recht, diese zu berechnen.

Reparaturen müssen nicht beendet werden, wenn nach Auffassung des Auftragnehmers kein erfolgreiches Ergebnis abzusehen ist. Der ursprüngliche Zustand muss nicht wiederhergestellt werden. Auch in diesen Fällen können die Aufwendungen des Auftragnehmers voll berechnet werden.

Zeichnungen, Entwürfe, statische Berechnungen und Beratungen für Sonderkonstruktionen, die der Kunde veranlaßt, werden vom Auftragnehmer gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

 

V. Zahlungsbedingungen

Zahlungen erfolgen in Euro.

Zahlung wird immer sofort bei Lieferung bzw. Nachnahme fällig, rein netto. Bei Abschluss einer Montage oder Bauleistungen erfolgen Zahlungen sofort ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers.

Bei Reklamationen ist der Kunde nur dann berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn diese Reklamationen vom Auftragnehmer anerkannt sind oder eine grobe Pflichtverletzung des Auftragnehmers gegeben ist

Wenn aus der Sicht des Auftragnehmers erhebliche bzw. begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen, oder die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht eingehalten werden, kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen. Noch nicht bezahlte Ware kann auf Kosten des Kunden zurückgeholt und die Lieferungen und Weiterarbeit auch noch nicht fertiger Arbeiten eingestellt werden.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBI. I S. 1, 1242) ab Fälligkeit. Unser Recht, Schadensersatz wegen Verzuges zu verlangen, bleibt davon unberührt.        

Bei Sonderanfertigungen sind vom Kunden mindestens 40 % des vereinbarten Endpreises bei Auftragserteilung zu zahlen.

 

VI. Lieferfrist

Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden; sie haben erst Gültigkeit ab völliger Auftragsklarheit.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Leistungsstörungen im Rahmen von Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung sowie bei  Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse (z.B. Verkehrsstörungen, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Warenmangel, Betriebsstörung, Materialmangel beim Auftragnehmer oder einem Zulieferer), die außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers liegen.

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, oder ruft er die bestellte Lieferung trotz Abmahnung und Nachfrist von zwei Wochen nicht ab, kann der Auftragnehmer ohne besonderen Nachweis 30 % des Bruttolieferungspreises als pauschalen Schadensersatz beanspruchen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass dem Lieferer ein niedrigerer Schaden bzw. Wertminderung entstanden ist.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

Ist vereinbart, dass die Lieferung entsprechend dem Baufortschritt oder auf Abruf erfolgt, sind wir mindestens drei Wochen vor Lieferung oder Arbeitsbeginn zu benachrichtigen.

 

VII. Gefahrübergang

Jede - auch die frachtfreie – Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Bereitstellung zur Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder Abholer.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

Unsere ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen und Nebenforderungen unser Eigentum.

Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Bruch und andere Schäden versichert zu halten.

Entwürfe, Zeichnungen, statische oder sonstige Berechnungen, Angebote und ähnliche Unterlagen des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Sie dürfen an Dritte nicht weitergegeben oder sonstig zugänglich gemacht werden.

 

IX. Montage

Der Kunde hat die Kosten für notwendige Gerüste, Elektro-, Wasser- und sonstige Anschlüsse, die zur Auftragsausführung notwendig sind, sowie Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten bauseitig, ohne Berechnung, selbst zu tragen.

Ohne Aufforderung hat der Kunde noch vor Arbeitsbeginn konkrete Angaben über den Verlauf versteckter Leitungen oder ähnlicher Anlagen sowie über statische Belastungen zu machen.

Für die Einholung eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung von Vorschriften und Auflagen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

X. Mängelhaftungsregeln

Die Mängelhaftung für Lieferungen als bewegliche Sache richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB, HGB, für Bauleistungen nach VOB, Teil B.

Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln ist dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Lieferung zu melden. Alle diejenigen gelieferten Teile sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich entweder nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes/ Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Im Übrigen bleibt es bei den Verjährungsfristen der VOB.

Keine Haftung wird für folgende Mängelursachen geleistet: Natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Gebrauch oder fehlerhafte Verarbeitung/Montage/Inbetriebsetzung der Ware durch den Kunden z.B. in Bauleistungen bei Dritten, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs-, und Gebrauchsanleitungen, Verwendung nicht geeigneter Betriebs- oder Reinigungsmittel, chemische oder elektrische Einflüsse, die außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmers liegen, mangelhafter Baugrund und mangelhafte Bauausführungen.

Für Mängel an Fremderzeugnissen (Unterlieferanten) gelten die jeweiligen Bedingungen des Unterlieferanten. Der Auftragnehmer tritt seine Ansprüche gegenüber dem Unterlieferanten hiermit an den Kunden ab, der zunächst dort seine Ansprüche zu stellen hat.

Im Falle von Mängeln kann der Auftragnehmer wählen zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Für die Mängelbeseitigung ist mit dem Auftragnehmer eine Frist von mindestens vier Wochen zu vereinbaren, andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Kunde muss uns zur Beseitigung von Mängeln genügend Zeit geben, welche er mit uns abstimmt (mindestens vier Wochen). Im anderen Falle sind wir von der Mängelhaftung befreit. Werden ohne unsere vorherige Zustimmung durch Dritte oder den Kunde Änderungen vorgenommen, erlischt unsere Haftungspflicht.

Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ohne Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmefalles ernsthaft und endgültig verweigert, oder er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder die Nacherfüllung (bei Kaufsachen zweimal) fehlschlägt oder diese dem Kunde unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht, sondern lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Tritt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wird der Kunde im Falle der Lieferung neuer Teile von seinem Kunden, der entweder Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, oder als Abnehmer gemäß § 478 BGB wegen eines berechtigten Mangelbeseitigungsanspruches von einem Verbraucher in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer - vorbehaltlich der Erfüllung der dem Kunden obliegendem handelsrechtlichen Rügepflicht – dem Kunden ausschließlich wie folgt die diesem entstandenen Aufwendungen ersetzen:
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das an ihn über den Kunden herangetragene Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers unverzüglich an seinen Lieferanten zur Nacherfüllung weiterzuleiten, und tritt seine Rechte gemäß §§ 478, 479 BGB gegen seinen Lieferanten bereits jetzt an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt. Das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag wird ausgeschlossen.
b) Schlägt die Geltendmachung dieser Ansprüche fehl oder ist der Auftragnehmer selbst Hersteller der mangelhaften Ware, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung mit der Maßgabe, dass der Kunde nur den Ersatz solcher Aufwendungen erstattet verlangen kann, die ihm unter Beachtung der Ziffer IX dieser AGB entstanden sind.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter  oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art der Ware / der Dienstleistung / des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsschluss aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung (§§ 823 BGB) sind gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonal - soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Für Schäden, die nicht an Waren/Leistungen entstanden sind, welche der Auftragnehmer geliefert/erbracht hat, oder bei Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (§ 309 Nr. 7 spricht vom Verwender) beruhen, haftet der Auftragnehmer – soweit keine schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit des Kunden durch den Auftragnehmer, dessen Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter vorliegt – nur in Höhe des Wertes der gelieferten Ware.

Anwendung, Verwendung, und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. die anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und Bild gilt nur als unverbindlicher Hinweis auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung von uns in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der gelieferten Ware begrenzt.

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Sonstige Bedingungen

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz der Gerichtsstand, soweit der Kunde Vollkaufmann ist.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sollte sich herausstellen, dass einzelne Bedingungen des Vertrages rechtsunwirksam sind, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere nicht die Bindung an den Vertrag an sich.