I. Angebote
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
II. Aufträge
Maßgebend für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Der Auftrag gilt erst dann als von uns angenommen, wenn er schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt wurde.
Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder welche aufgrund technischer Schwierigkeiten notwendig werden, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
III. Preise
Die Preisangaben im Angebot gelten unter Vorbehalt, dass die im Angebot zugrunde liegenden Positionen nicht verändert werden. Veranlasst der Kunde noch nachträgliche Änderungen, so werden diese zusätzlich berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk. Nicht eingeschlossen sind Porto, Fracht, Gebühren, sonstige Versandkosten, Verpackung und Versicherungen.
Sofern nicht Festpreise vereinbart sind, gilt der am Tage der Auftragserteilung gültige Listenpreis
Entstehen bei der Durchführung von Montagearbeiten technische Schwierigkeiten, Wartezeiten oder sonstige Aufwendungen, die wir nicht zu vertreten haben, so haben wir das Recht, diese zu berechnen.
Reparaturen müssen nicht beendet werden, wenn nach unserer Auffassung kein erfolgreiches Ergebnis abzusehen ist. Der ursprüngliche Zustand muß nicht wiederhergestellt werden. Auch in diesen Fällen können unsere Aufwendungen voll berechnet werden.
Zeichnungen, Entwürfe, statische Berechnungen und Beratungen für Sonderkonstruktionen, die der Kunde veranlasst, werden von uns gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
IV. Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen in Euro.
Zahlung wird immer sofort bei Lieferung bzw. Nachnahme fällig, rein netto. Bei Abschluss einer Montage oder Bauleistungen erfolgen Zahlungen sofort ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1, 1242) ab Fälligkeit zu entrichten. Unser Recht, Schadensersatz wegen Verzuges zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Wenn aus unserer Sicht erhebliche bzw. begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen, oder unsere Geschäftsbedingungen nicht eingehalten werden, können wir Vorauszahlungen verlangen. Noch nicht bezahlte Ware kann auf Kosten des Kunden zurückgeholt und die Lieferungen und Weiterarbeit auch noch nicht fertiger Arbeiten eingestellt werden.
Bei Sonderanfertigungen sind vom Kunden mindestens 40 % des vereinbarten Endpreises bei Auftragserteilung zu zahlen.
V. Lieferfrist
Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden; sie haben erst Gültigkeit ab völliger Auftragsklarheit.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Leistungsstörungen im Rahmen von Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse (z.B. Verkehrsstörungen, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Warenmangel, Betriebsstörung, Materialmangel bei uns oder einem unserer Zulieferer), die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen.
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, oder ruft er die bestellte Lieferung trotz Abmahnung und Nachfrist von zwei Wochen nicht ab, können wir ohne besonderen Nachweis 30 % des Bruttolieferungspreises als pauschalen Schadensersatz beanspruchen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass uns ein niedrigerer Schaden bzw. Wertminderung entstanden ist.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Ist vereinbart, dass die Lieferung entsprechend dem Baufortschritt oder auf Abruf erfolgt, sind wir mindestens drei Wochen vor Lieferung oder Arbeitsbeginn zu benachrichtigen.
VI. Gefahrübergang
Der Gefahrübergang erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften im Verbrauchsgüterkaufs.
VII. Eigentumsvorbehalt
Unsere ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen und Nebenforderungen unser Eigentum.
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Bruch und andere Schäden versichert zu halten.
Entwürfe, Zeichnungen, statische oder sonstige Berechnungen, Angebote und ähnliche Unterlagen, die wir gefertigt haben, unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Sie dürfen an Dritte nicht weitergegeben oder sonstig zugänglich gemacht werden.
VIII. Montage
Der Kunde hat kostenlos die notwendigen Gerüste, Elektro-, Wasser- und sonstige Anschlüsse, die zur Auftragsausführung notwendig sind, sowie die Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten bauseitig, ohne Berechnung, zu stellen.
Ohne Aufforderung hat der Kunde noch vor Arbeitsbeginn konkrete Angaben über den Verlauf versteckter Leitungen oder ähnlicher Anlagen sowie Angaben über statische Belastungen zu machen.
Für die Einholung eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung von Vorschriften und Auflagen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
IX. Mängelhaftungsregeln
Die Mangelhaftung für Lieferungen als bewegliche Sache richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB, HGB, für Bauleistungen nach VOB, Teil B.
Im Mangelfall sind bei Werkleistungen nach unserer Wahl, bzw. bei Kaufsachen nach Wahl des Kunden alle diejenigen gelieferten Gegenstände bzw. Teile unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes/ Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
Für Mängelansprüche bezüglich gebrauchter Gegenstände beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, im Übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter Baumaterialien und für Bauleistungen. Insoweit bleibt es bei den Verjährungsfristen der VOB.
Keine Haftung wird für folgende Mängelursachen geleistet: Natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Gebrauch, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs-, und Gebrauchsanleitungen, Verwendung nicht geeigneter Betriebs- oder Reinigungsmittel, chemische oder elektrische Einflüsse, die außerhalb unserer Verantwortung liegen, mangelhafter Baugrund und mangelhafte Bauausführungen. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Sonstige Bedingungen
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sollte sich herausstellen, dass einzelne Bedingungen des Vertrages rechtsunwirksam sind, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere nicht die Bindung an den Vertrag an sich.